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Seite angelegt am: 05.06.2021 ; Letzte Bearbeitung: 05.06.2021

Beweisantrag - Bestimmtheitserfordernisse

Es liegt kein Verfahrensmangel in der Ablehnung eines nicht hinreichend bestimmten bestimmten Beweisantrags wie beispielsweise der Berufung "auf den gesamten Akt" oder etwa des Antrags auf Einvernahme eines Zeugen oder auch der Partei zum "gesamten Vorbringen" der Partei ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas. Entspricht nämlich ein Beweisantrag nicht den Bestimmtheitserfordernissen (im Falle der Zeugen: Angabe von Namen und ladungsfähiger Adresse und Beweisthema), so handelt es sich um kein taugliches Beweismittel; dessen Aufnahme ist daher abzulehnen. Die unterbliebene Vernehmung  eines pauschal "zum gesamten Vorbringen" beantragten Zeugen bewirkt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

§ 57 AußStrG ab 01.01.2005

AußStrG § 57 Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch Verfahrensergänzung oder -wiederholung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und
1. die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des § 39 Abs. 4 - keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann,
2. die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden ist,
3. die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sind und die Entscheidung nicht als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann,
4. das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern,
5. nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind oder
6. andere vergleichbar schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen.