Beweisaufnahmen außerhalb von Verhandlungen
Grundsätzlich erfolgt eine Verständigung von Beweisaufnahmen außerhalb einer Verhandlung nur, wenn es die Partei vorher beantragt hat (§ 20 AußStrG).
Die Parteien müssen zu einer Beweisaufnahme außerhalb einer Verhandlung nur dann geladen werden, wenn sie dies beantragt haben.
Praxistipp: Es empfiehlt sich daher bereits mit dem ersten Schriftsatz an das Gericht diese Verständigung zu beantragen. Eine Unterlassung müsste nach der Beweisaufnahme sofort gerügt werden und eine Wiederholung verlangt werden, oder wenn eine Verständigung vor dem Beschluss nicht erfolgt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Rekurs gerügt werden.
§ 20 AußStrG ab 01.07.2018
AußStrG § 20 (1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder eine sonstige schutzberechtigte Person betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl einer schutzberechtigten Person gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 20 AußStrG 01.01.2005 bis 30.06.2018
AußStrG § 20
(1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.