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Seite angelegt am: 22.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 22.05.2021

Bindung des Gerichts an Beschluss

Die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung tritt gemäß § 40 AußStrG (erst) mit der Verkündung des Beschlusses in Anwesenheit der Parteien oder mit Abgabe des schriftlichen Beschlusses zur Ausfertigung ein.

§ 31 AußStrG 01.01.2005 bis 13.07.2023

Beweisverfahren

AußStrG § 31 (1) Zur Feststellung des Sachverhalts kann jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet werden.
(2) Das Gericht kann auch dann Beweise aufnehmen und Erkundigungen einholen, wenn sich alle Parteien dagegen aussprechen oder wenn das Gericht begründete Bedenken gegen Tatsachen hegt, die gesetzlich vermutet werden oder für die ein Beweismittel vorhanden ist, das vollen Beweis macht.
(3) Das Gericht kann Sachverständige bestellen, auch ohne vorher die Parteien über deren Person zu vernehmen. Wenn der Richter über die nötige Fachkunde verfügt, kann er vom Sachverständigenbeweis absehen.
(4) Selbst in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, hat das Gericht auch außerhalb dieser Vorgebrachtes zu berücksichtigen. Es darf auch außerhalb der Verhandlung Beweise aufnehmen, den Parteien ergänzende Angaben auftragen und sonstige Verfahrenshandlungen setzen.
(5) Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei zu einer Vernehmung kommt, eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht, so kann es gegen die Partei Zwangsmittel (§ 79 Abs. 2) anwenden, wenn sie der Ladung oder Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet.

§ 40 AußStrG ab 01.01.2005

Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

AußStrG § 40
Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.