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Seite angelegt am: 24.08.2021 ; Letzte Bearbeitung: 24.08.2021

Befundaufnahme des Sachverständigen

Im Regelfall hat der Sachverständige ein Gutachten zu erstellen, dem ein Befund vorausgeht. Der Befund bildet die Grundlage für die Schlußfolgerungen des Sachverständigengutachtens (vgl. § 362 Abs. 1 ZPO iVm § 35 AußStrG). Die Vorschriften der ZPO enthalten nur rudimentäre Bestimmungen, auf welche Weise sich der Sachverständige die Kenntnis von Tatsachen, die er seinem Sachverständigengutachten zugrunde zu legen hat, verschaffen muss. Gemäß § 359 Abs. 1 ZPO sind dem Sachverständigen alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

§ 35 AußStrG ab 01.06.2009

AußStrG  § 35 Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.