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Seite angelegt am: 02.04.2021 ; Letzte Bearbeitung: 25.07.2021

Fehlende Begründung

Fehlende Begründung stellt dann keinen Mangel dar, wenn maßgebliche Gründe für die Entscheidung aktenkundig sind.

Ähnlich wie bei widerstreitenden Anträgen nach § 428 ZPO, der im Fall einer Entscheidung darüber eine Begründungspflicht normiert, kommt es nach § 39 Abs. 4 AußStrG darauf an, ob eine entgegengesetzte Interessenlage der Beteiligten vorhanden oder doch zu vermuten ist. Eine gesonderte Begründung könnte in einem solchen Fall nur dann unterbleiben, wenn bereits aus dem Spruch die Gründe für die Entscheidung hinreichend erkennbar sind; liegt dies nicht vor oder ist die Entscheidung überhaupt nicht begründet, genügt dies nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 4 AußStrG und ist ein Entscheidungsmangel im Sinne des § 57 Z. 1 AußStrG gegeben.

§ 39 AußStrG ab 01.01.2005

Inhalt von Beschlussausfertigungen

AußStrG § 39
(1) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat
Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache;
2. den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft;
3. den Gegenstand des Verfahrens;
4. den Spruch;
5. die Begründung.
(2) Der Spruch und die Begründung sind äußerlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch
aufzunehmen.
(3) In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen.
(4) Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses ist vom Richter oder Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 55 AußStrG ab 01.01.2005

Entscheidung über den Rekurs

AußStrG § 55
(1) Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.
(2) Das Rekursgericht darf nur im Rahmen des Rekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Rekursgericht an das Rekursbegehren jedoch nicht gebunden; es kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(3) Gelangt das Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rekurses zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren erster Instanz an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel nach den §§ 56 Abs. 1, 57 Z 1 oder 58 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 leide, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn dies von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
(4) Hat das Gericht erster Instanz einem Rekurs selbst stattgegeben und hebt das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichts auf, so hat es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.