Seite angelegt am: 28.03.2020
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Letzte Bearbeitung:
10.09.2020
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
§ 32 AußStrG normiert die freie Beweiswürdigung.
§ 32 AußStrg ab 01.01.2005
AußStrG § 32 Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht