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Seite angelegt am: 24.05.2021 ; Letze Bearbeitung: 24.05.2021

Rekurs, unrichtige rechtliche Beurteilung

In einer zulässigen Rechtsrüge muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann. Eine solche bestimmte Darstellung der als erheblich angesehenen Rechtsfrage lässt der Revisionsrekurs jedoch nicht erkennen. Er genügt diesem Erfordernis auch nicht dadurch, dass ein Abweichen des Rekursgerichts von den §§ 81 und 82 EheG bzw einzelnen im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs behauptet wird. Die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts wird dadurch nicht ersetzt.

§ 55 AußStrG ab 01.01.2005

Entscheidung über den Rekurs

AußStrG § 55
(1) Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.
(2) Das Rekursgericht darf nur im Rahmen des Rekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Rekursgericht an das Rekursbegehren jedoch nicht gebunden; es kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(3) Gelangt das Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rekurses zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren erster Instanz an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel nach den §§ 56 Abs. 1, 57 Z 1 oder 58 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 leide, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn dies von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
(4) Hat das Gericht erster Instanz einem Rekurs selbst stattgegeben und hebt das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichts auf, so hat es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.