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Seite angelegt am: 28.02.2021 ; Letze Bearbeitung: 28.02.2021

Rekursverfahren - Beweisergänzung

Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht.