Seite angelegt am: 04.03.2021
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Letze Bearbeitung:
16.08.2021
Vorzeitiges Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel nicht erst nach Zustellung der Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung eingetreten ist.
§ 46 AußStrG ab 01.07.2011
Rekursfrist
AußStrG § 46
(1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010