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Seite angelegt am: 05.03.2021 ; Letze Bearbeitung: 05.03.2021

Rechtskrafterstreckung

Die Rechtskraft erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die Gesamtrechtsnachfolger der Parteien (RIS-Justiz RS0035389). Gesamtrechtsnachfolger im Fall des Todes sind zunächst der ruhende Nachlass, dann der oder die Erben.