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Seite angelegt am: 27.02.2021 ; Letze Bearbeitung: 27.02.2021

Rechtsmittelentscheidung - aufhebende; Kostenentscheidung ist vorzubehalten

Da mit diesem Aufhebungsbeschluss die Rechtssache nicht iSd § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG erledigt wird, kommt der Ausspruch einer Kostenersatzpflicht nicht in Betracht, sondern ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen.