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Seite angelegt am: 07.04.2021 ; Letze Bearbeitung: 22.11.2022

Rechtsmittel - aufschiebende Wirkung

Rechtsmittel im Außerstreitverfahren, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, haben aufschiebende Wirkung.

§ 42 AußStrG ab 01.01.2005

Rechtskraft

AußStrG § 42
Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.

§ 43 AußStrG ab 01.01.2005

Beschlusswirkungen

AußStrG § 43
(1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder
Rechtsgestaltung ein.
(2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
(3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
(4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
(5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.