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Seite angelegt am: 01.02.2015 ; Letze Bearbeitung: 05.03.2021

Beschwer als Voraussetzung für Rechtsmittelzulässigkeit

Keine Beschwer liegt bei antragsgemäßer Entscheidung vor.

Ist das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung über die Obsorge bereits volljährig, fehlt die notwendige Beschwer.

Einer Partei, die dem Antrag zugestimmt hat, fehlt es an der notwendigen Beschwer.

So wie die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss, muss auch die Rechtsmittellegitimation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen.