Rechtsmittel, leeres - verbesserungsfähig
Aus der Eingabe ist lediglich eine Bekämpfung des Beschlusses erkennbar; sie enthält aber keinen erkennbaren Rekursantrag und kein erkennbares Rekursargument.Nach neuerer Rechtsprechung ist ein "leerer" Rekurs einer Verbesserung zugänglich, sofern er nicht bewusst inhaltsleer eingebracht wurde, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.
§ 46 AußStrG ab 01.07.2011
Rekursfrist
AußStrG § 46
(1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010