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Seite angelegt am: 21.06.2021 ; Letze Bearbeitung: 21.06.2021

Rechtsmittel an das unzuständige Gericht

Wird ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es noch innerhalb offener Frist beim zuständigen Gericht einlangt.

§ 46 AußStrG ab 01.07.2011

Rekursfrist

AußStrG § 46
(1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010