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Seite angelegt am: 17.01.2007 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

Rekurslegitimation trotz Zustimmung zum pflegschaftsgerichtlichen genehmigten Vergleich (Kopie 1)

Vergleiche ab 01.02.2013 benötigen keine pflegchaftsgerichtliche Genehmigung mehr, unterliegen aber einer nachrpüfenden Kontrolle des Pflegschaftsgerichts.

Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen. ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten.

Bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Genehmigung zu versagen.

Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt.

Steht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens fest, daß die Genehmigung des Scheidungsvergleichs das Kindeswohl gefährden kann, muß einem Elternteil ein Rekursrecht gegen die Genehmigung des Scheidungsvergleichs im Rekursverfahren eingeräumt werden, auch wenn er in erster Instanz kein subjektives Recht auf Nichtgenehmigung des gerichtlichen Vergleichs hatte, weil anderenfalls - mangels sonstiger Rekurslegitimation - eine Entscheidung in Rechtskraft erwachsen würde, die das Kindeswohl gefährden könnte.

Die Eltern können der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der von ihnen im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG vereinbarten Zuweisung der Elternrechte nur wegen solcher nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes widersprechen, die eine Entziehung der Elternrechte im Sinn des § 176 ABGB rechtfertigen. Dem Pflegschaftsgericht können im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG keine Zuständigkeiten auferlegt werden, die das Gesetz nicht bestimmt (hier: Entscheidung von Elternstreitigkeiten in bestimmten Erziehungsfragen trotz Zuweisung der Elternrechte an die Mutter).

Die Eltern können der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der von ihnen im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG vereinbarten Zuweisung der Elternrechte nur wegen solcher nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes widersprechen, die eine Entziehung der Elternrechte im Sinn des § 176 ABGB rechtfertigen.

Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten.

Anmerkung: Wenngleich die Entscheidungen durchgehend obsorgerechtliche Fragen betreffen, sind sie unzweifelhaft auch auf Kontaktrechtsvergleiche anzuwenden.