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Seite angelegt am: 06.10.2021 ; Letze Bearbeitung: 06.10.2021

Rechtsmittelanmeldung

Die Verfahrenserklärung des Rekurswerbers, es werde ein Schreiben von einem Rechtsanwalt erfolgen, ist bloß als Ankündigung zu verstehen, die Entscheidung durch ein Rechtsmittel anfechten zu wollen, wobei eine derartige bloße "Anmeldung" vom Gericht als zur ordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen ist.

§ 47 AußStrG ab 01.05.2011

Form und Inhalt des Rekurses
AußStrG § 47
(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
(3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. § 9 ist nicht anzuwenden.