Gesetzmäßige Rechtsrüge Rechtsmittel
"Gesetzesmäßige" Ausführung einer Rechtsrüge verlange eine konkrete Argumentation, warum die rechtliche Beurteilung des (Erst-/Rekurs-) Gerichts unzutreffend sein soll; dieses Vorbringen muss sich strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und darf keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen "Wunschsachverhalt", einführen; ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, dh weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab oder enthält sie keine konkreten Ausführungen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung sein soll, das das Rekursgericht die rechtliche Beurteilung nicht überprüfen. Der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist aber auch nicht gesetzesgemäß ausgeführt, wenn nur die für den eigenen Rechtsstandpunkt sprechenden Feststellungen beachtete werden, aber für diesen Rechtsstandpunkt nicht günstige Feststellungen völlig außer Acht gelassen; auch dadurch wird ein Wunschsachverhalt eingeführt.
§ 66 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG § 66 (1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.
§ 503 ZPO ab 01.08.1989
ZPO § 503
Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
1. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;
2. weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
3. weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
4. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.