Ruhen - erforderliche Prozesshandlung
Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde (§ 28 Abs 1 AußStrG). Die Vereinbarung kann zwar auch außergerichtlich zustande kommen, sie ist jedoch eine Prozesshandlung, die sich nach den Regeln des Verfahrensrechts richtet. Die Wirkung des Eintritts des Ruhens ist daher an die Prozesshandlung der gemeinsamen Anzeige der Parteien an das Gericht geknüpft.
Die von den Eltern vor der Familiengerichtshilfe außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung wurde dem Erstgericht nur von der Familiengerichtshilfe mitgeteilt. Damit liegt aber keine verfahrensrechtlich wirksame Ruhensvereinbarung vor, wovon aber offenbar das Erstgericht ausgeht. Dafür wäre vielmehr die unmittelbare Bekanntgabe durch die (Rechtsvertreter der) Elternteile selbst an das Gericht erforderlich gewesen. Demnach steht die von den Eltern außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung einer Rechtsmittelentscheidung jedenfalls nicht entgegen.
§ 28 AußStrG ab 01.01.2005
Ruhen des Verfahrens
AußStrG § 28 (1) Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde.
(2) Sind an einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen auch dann ein, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien mit dem Hinweis auf diese Rechtsfolge geladen wurden, aber keine Partei der Ladung Folge leistet oder die anwesenden Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen.
(3) Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden; Notfristen laufen jedoch weiter. Ein Verfahren, das ruht, darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt des Ruhens fortgesetzt werden. Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind jedoch schon dann fortzusetzen, wenn sonst Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
(4) Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht auch von Amts wegen fortsetzen.
(5) Wurde ein ruhendes Verfahren bereits einmal von Amts wegen fortgesetzt, so bedarf jede neuerliche Vereinbarung des Ruhens zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
(6) Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.