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Seite angelegt am: 20.11.2020 ; Letze Bearbeitung: 20.11.2020

Zurückweisung verspäteter oder unzulässiger Rekurse

§ 54 AußStrG regelt die Zurückweisung des Rekurses und wird allgemein dahin verstanden, dass unzulässige oder verspätete Rekurse nur vom Rekursgericht (und nicht etwa vom Erstgericht) zurückgewiesen werden dürfen.

§ 54 AußStrG ab 01.01.2005

Zurückweisung durch das Rekursgericht

AußStrG § 54
(1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
1. er unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist;
2. er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.