Seite angelegt am: 03.01.2021
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Letzte Bearbeitung:
03.01.2021
Zuständigkeit des außerstreitigen Verfahrens von zwei Instanzen bejaht (Kopie 1)
Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).