Seite angelegt am: 27.08.2026
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Letzte Bearbeitung:
27.08.2026
unrichtige Zurückweisung eines Rekurses wegen Verspätung - revisibel
Weist das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. Dabei begründet die unrichtige Annahme einer Verspätung des Rechtsmittels eine erhebliche Rechtsfrage. Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig.