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Seite angelegt am: 11.12.2024 ; Letze Bearbeitung: 11.12.2024

Zurückziehung Revisionsrekurs

Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.