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Seite angelegt am: 16.09.2020 ; Letze Bearbeitung: 19.09.2020

Eine im Rekurs nicht erhobene Rechtsrüge kann im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden

Eine im Rechtsmittel an die zweite Instanz unterlassene Rechtsrüge kann in dritter Instanz auch im Außerstreitverfahren nicht nachgeholt werden. Dem Obersten Gerichtshof ist dann eine Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen im Revisionsrekurs verwehrt.