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Seite angelegt am: 16.09.2020 ; Letze Bearbeitung: 16.09.2020

Revisionsrekurs ohne wesentliche Rechtsfrage - Zurückweisung

Wenn das Rekursgericht - zu Recht - ausspricht, dass ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059). Dieser Grundsatz ist auch auf den Revisionsrekurs im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden.  Auch ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nur zulässig, wenn der Revisionsrekurswerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen aufgreift.