Rechtsmittelgrund unrichtige rechtliche Beurteilung
Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht. In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde.
§ 503 ZPO ab 01.08.1989
ZPO § 503
Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
1. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;
2. weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
3. weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
4. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.
§ 506 ZPO ab 01.01.1998
ZPO § 506
(1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);
3. das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im § 503 Z 1 und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;
4. die Unterschrift eines Rechtsanwalts;
5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.
(2) Insoweit die Revision auf den im § 503 Z 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne
Weitläufigkeit darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint
§ 520 ZPO ab 01.05.2011
Erhebung des Recurses
ZPO § 520
(1) Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
(2) Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 66 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG § 66 (1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.