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Seite angelegt am: 04.09.2021 ; Letze Bearbeitung: 04.09.2021

Revisionsrekurs und Bezifferung des Rechtmittelbegehrens

Ein Revisionsrekurswerber muss auch deutlich angeben, inwieweit und aus welchen Gründen er die Entscheidung des Rekursgerichts anficht (§ 65 Abs 3 AußStrG). Er kann sich im Revisionsrekursverfahren – soweit er nicht bloß die Aufhebung der Entscheidung begehrt – bei einem Geldbegehren (wie dem hier zu beurteilenden Begehren auf Zahlung des Unterhalts) weder die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten, noch diese dem Obersten Gerichtshof übertragen. Fehlt der Rechtsmittelantrag, ist der Revisionsrekurs zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen fristgebundenen Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zur Behebung dieses Inhaltsmangels zurückzustellen.
Die durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kinder (das von diesem vertretene Kind) beantragte(n) im Revisionsrekurs (lediglich), die Entscheidungen „der Vorinstanzen“ (also auch jene des Erstgerichts) dahingehend abzuändern, „dass der Familienbonus Plus sehr wohl eine Auswirkung auf die Anrechnung der Familienbeihilfe hat und mittelbar dem Kind durch geringere Anrechnung der Transferleistungen zugutekommt“. Es wäre aber an ihnen (ihm) gelegen, als Revisionsrekurswerber die begehrte Abänderung ziffernmäßig zu präzisieren.

§ 65 AußStrG ab 01.01.2005

Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
AußStrG § 65

(1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
(2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;
4. soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;
6. bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.