Äußerungsrecht
Gemäß § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Zu allem, worüber Parteien in Kenntnis zu setzen sind, haben sie auch das Recht, Stellung zu nehmen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Aufforderung. Aus dem Vermerk „zur Kenntnisnahme" kann jedenfalls keine Versagung des Äußerungsrechts abgeleitet werden. Dem Vater wäre die Stellungnahme zum Vernehmungsprotokoll frei gestanden. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können.
§ 15 AußStrG ab 01.01.2005
Rechtliches Gehör
AußStrG § 15 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand,über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
§ 66 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG § 66 (1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.