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Seite angelegt am: 29.10.2006 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

Ausländisches Recht

Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen.

Bei einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller aber bereits dem Erstgericht auch die rechtlichen Grundlagen seines Anspruches bescheinigen (anzuwendendes ausländisches Recht).

Daher keine Verletzung des Neuerungsverbots bei Vorlage von Erkenntnisquellen im Rechtsmittelverfahren.

Die Nichtbefolgung der Ermittlungspflicht durch den Richter kann aber vom Instanzgericht entweder durch eigene Ermittlung oder durch Zurückweisung mit Ermittlungsauftrag an das Erstgericht behoben werden.

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt, sondern ist von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängig.

Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. Gelingt es dem Gericht nicht, das fremde Recht zu ermitteln, so ist gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.

Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt.

Die Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist besonders dringlich. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO in voller Höhe gesichert ist. Um das anzuwendende Recht und demnach die richtige Entscheidung zu finden, können daher ohne Weiteres mehrmonatige Ermittlungen in Kauf genommen werden.