Tatsachengeständnis
Zwar reicht das bloße Unterbleiben der Bestreitung für sich allein in der Regel für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus. Ist aber eine Partei einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegen getreten, hat aber zu den übrigen Behauptungen geschwiegen, rechtfertigt das die Annahme eines schlüssigen Zugeständnisses.
§ 33 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG 33 (1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
(2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.