Telefonische Zustellung eines Beschlusses nicht möglich
Ein gerichtlicher Beschluss kann keinesfalls telefonisch zugestellt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Verpflichtung einer Partei besteht, die Änderung einer Telefonnummer oder dergleichen dem gericht bekanntzugeben. Ebensowenig besteht eine Verpflichtung, das Telefon abzuheben oder die Mobilbox abzuhören. Anderes gilt für eine Adressänderung während eines laufenden Verfahrens, die nach § 8 ZustellG dem Gericht mitzuteilen ist.
§ 8 ZustellG ab 01.03.1983
Änderung der Abgabestelle
ZustellG § 8
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 24 AußStrG ab 01.01.2005
Zustellung
AußStrG § 24 (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist.
(3) Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.