Teilbeschluss
Eine vorweggenommene Beantwortung über eine Vorfrage mit Zwischenbeschluss oder Teilbeschluss ist grundsätzlich unzulässig.
Bejaht aber das Rekursgericht diese Zulässigkeit kann dies vor dem OGH nicht mehr aufgegriffen werden.
§ 36 Abs. 2 AußStrG ermöglicht es dem Außerstreitrichter über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss zu entscheiden, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Für einen solchen Teilbeschluss im Außerstreitverfahren gilt Analoges wie für die Erlassung eines Teilurteils im Zivilprozess, gegen dessen Verweigerung kein Rechtsmittel zulässig ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Erlassung des Teilurteils von der ersten oder zweiten Instanz verweigert wurde und aus welchen Gründen dies geschah. Die (implizite) Verneinung der Zulässigkeit eines Teilbeschlusses durch das Rekursgericht ist demnach nicht bekämpfbar.
§ 36 AußStrG ab 01.01.2005
3. Abschnitt
Beschlüsse
Entscheidungsgrundsätze
AußStrG § 36 (1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.
(2) Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden.
(3) Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist.
(4) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.