Ausländischer privater Pensionsfonds
Pensionsanwartschaften oder Ansprüche auf vorzeitige Pensionsauszahlungen sind hingegen nicht als eheliche Ersparnisse anzusehen.
Richtig ist zweifellos, dass bestimmte Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten" nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können. Jeweils ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese - von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. Gegenständlich: amerikanischer Pensionsfond.
Es ist nicht Aufgabe des österreichischen Obersten Gerichtshofs, Grundsatzentscheidungen zu den verschiedensten ausländischen Modellen zur Pensionsvorsorge zu treffen und in jedem Einzelfall die Frage der Einbeziehung derartiger Vermögenswerte in die nacheheliche Aufteilung zu beurteilen, daher sind diese Frage grundsätzlich nicht revisibel.