Seite angelegt am: 01.12.2020
;
Letzte Bearbeitung:
01.12.2020
Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens
Prozesskosten des Scheidungsverfahrens, die ihr der Mann schuldete, haben grundsätzlich keinen Bezug zur nachehelichen Vermögensaufteilung. Die Revisionsrekurswerberin übersieht offenbar, dass der Ermittlung der ihr gebührenden Ausgleichszahlung die zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte zugrundezulegen waren. Eine nachträgliche Verwendung ehelicher Ersparnisse durch den Mann zur Abdeckung später entstandener Schulden – die im Übrigen gar nicht besteht – könnte an den maßgeblichen Parametern (und damit am Ergebnis der Aufteilung) gar nichts mehr ändern.