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Seite angelegt am: 05.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Verzicht auf Aufteilungsverfahren, unzulässiger

Ein im Scheidungsvergleich - auch beidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam.