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Seite angelegt am: 08.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Verzicht auf Aufteilungsanspruch und § 98 EheG

Ein Verzicht auf den Aufteilungsanspruch impliziert nicht auch per se einen solchen auf eine Antragstellung nach § 98 EheG. Ehegatten, die im Zug einer einvernehmlichen Scheidung auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet, jedoch die Frage der Schuldentragung nicht geregelt haben, steht bei noch offener Präklusivfrist des §95 EheG eine Antragstellung nach § 98 EheG offen.