Vertretungskosten Finanzstrafverfahren (Unternehmensverbindlichkeiten)
Im Zusammenhang mit den Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die dem Antragsgegner im Finanzstrafverfahren entstanden sind, ist das Rekursgericht angesichts der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zum Ergebnis gelangt, dass es sich dabei um Verbindlichkeiten handelt, die dem Unternehmen des Antragsgegners zuzuordnen sind. Danach wurden in diesem Verfahren Verkürzungen an Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen, Kommunalabgaben, Umsatzsteuer und Einkommensteuer festgestellt, wobei lediglich Letztere den nicht unternehmerischen Bereich betreffen könnte. Seine nunmehr aufgestellte Behauptung, ein Großteil der vom Finanzamt ursprünglich behaupteten Abgabenverkürzung habe die Einkommensteuer betroffen, ist durch die Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt. Warum es für das Aufteilungsverfahren von Bedeutung sein sollte, dass das Verfahren über Anzeige der Antragstellerin eingeleitet wurde, vermag der Antragsgegner nicht zu erklären. Ebenso wie unternehmerische Aktiva nicht der Aufteilung unterliegen, gilt dies auch für im Rahmen des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten wie die hier zu beurteilenden Vertretungskosten. Zudem ist der Schluss des Antragsgegners, wenn schon Steuerschulden für Zeiträume aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft die Aufteilungsmasse verringerten, müsse dies ebenso für Verbindlichkeiten gelten, die zur Vermeidung zusätzlicher Steuer- und Abgabenschulden eingegangen wurden, unzutreffend. Schließlich wurden diese Kosten erst viele Jahre nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft aufgewendet, weshalb eine ganz andere Situation vorliegt als im Hinblick auf die nachträglich gezahlten Steuern und Unterhaltsbeträge, die ja bei pünktlicher Zahlung das zum maßgeblichen Stichtag vorhandene Vermögen verringert hätten.