Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 10.09.2022 ; Letzte Bearbeitung: 10.09.2022

Versicherungszeiten - Nachkauf

Die Aufwendungen zum Nachkauf von Versicherungszeiten der Antragsteller gehören nicht zum aufzuteilenden Vermögen, sondern haben Unterhaltscharakter. Sie müssen im daher Verfahren nach §§  81ff EheG unberücksichtigt bleiben.

Anmerkung: Da solche Zahlungen beim staatlichen Nachkauf von Versicherungszeiten unwiderruflich ist, liegt mE insoweit gar keine Aufteilungsmasse mehr vor.