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Seite angelegt am: 15.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Nur vorhandenes Vermögen aufzuteilen

Es sind nur jene eheliche Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen aufzuteilen, die zum Stichtag noch vorhanden sind oder aber gemäß § 91 EheG einzubeziehen sind.