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Seite angelegt am: 18.05.2024 ; Letzte Bearbeitung: 18.05.2024

Verfrühter Aufteilungsantrag

Voraussetzung des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG ist die (formelle) Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, Eheaufhebungsurteils oder Ehenichtigkeitsurteils.

Ein Aufteilungsantrag, der vor Rechtskraft des Ehescheidungsurteils eingebracht wird, und noch nicht zugestellt wurde, sohin nicht zu Verfahrenshandlungen des Gegners geführt hat, ist zurückzuweisen.

Ein bloß verfrüht gesetzter Verfahrensschritt, wie hier der vor Rechtskraft des Scheidungsausspruches eingebrachte Aufteilungsantrag, der bereits zu Verfahrenshandlungen des Gegners führte, ist aber allein aus dem Grund der verfrühten Antragstellung nicht formell unzulässig, wenn vor der Sachentscheidung die materielle Anspruchsberechtigung der Rechtskraft der Scheidung eintritt.