Verträge über Regelung der Aufteilungsansprüche
Prinzipiell sind zu unterscheiden:
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Verfahren auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe. Diese Vereinbarungen bedürfen an sich keiner bestimmten Form (§ 97 Abs. 2 EheG). Für eine Aufteilungsvereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG ist auch die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung der § 81 Abs 2 und 3 EheG unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung wird sowohl durch ein sachliches als auch zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet.
Eine rechtswirksame Regelung nach § 97 Abs 2 EheG schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG aus.
Vereinbarungen ohne Zusammenhang mit Verfahren auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe:
Diese bedürfen eines Notariatsaktes, widrigenfalls sie ohne weiteres ungültig sind (§ 97 Abs. 1 EheG). Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.