Verzicht auf Aufteilungsanspruch
Ein Verzicht auf einen Aufteilungsanspruch ist möglich, aber Verzichtserklärungen sind eng auszulegen. Achtung davon zu unterscheiden ist ein Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren selbst, der unzulässig ist.
Ein im Scheidungsvergleich - auch beidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam
Unzulässiger Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren
Ein im Scheidungsvergleich - auch beidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam.
Bereits aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK ergibt sich die generelle Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages.
siehe aber die ältere Rechtssprechung::
Der Verzicht auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG in der gemäß § 55 a EheG geschlossenen Vereinbarung ist zulässig und hindert eine Antragstellung im Aufteilungsverfahren.
Hinweis:
Zulässig ist aber der Verzicht auf den materiellen Aufteilungsanspruch. Der (feine) Unterschied liegt darin, dass das Aufteilungsverfahren jedenfalls zu führen ist, aber bei festgestelltem zulässigem Verzicht auf den Aufteilungsanspruch der Antrag auf Aufteilung letztlich abzuweisen ist.