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Seite angelegt am: 08.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Veräußerungserlös aus eingebrachter Sache

Ein während der Ehe erzielter Veräußerungserlös aus einer eingebrachten Sache ist von der Aufteilung ausgenommen, sofern der Vermögenswert noch abgrenzbar ist; fehlt es an einer klaren Abgrenzung, ist ein wertmäßiger Ausgleich im Rahmen der Aufteilung vorzunehmen.