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Seite angelegt am: 25.08.2025 ; Letzte Bearbeitung: 25.08.2025

Veräußerungserlös eines Unternehmens (nicht eingebracht)

Nach der (bereits von den Vorinstanzen zitierten) Rechtsprechung zählt der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen – sofern er nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert wird – zur Aufteilungsmasse. Anderes gilt, wenn die Veräußerung erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte oder das Unternehmen bereits in die Ehe eingebracht wurde und sich sein Wert in diesem Zeitraum nicht wesentlich erhöhte. Im letztgenannten Fall verlangt die Rechtsprechung eine klare Umwidmung in eheliche Ersparnisse, damit der Veräußerungserlös doch der Aufteilung unterliegt. Derartiges liegt hier nicht vor. Das Unternehmen wurde vom Mann während aufrechter Ehegemeinschaft mitgegründet. Auf die Frage der Beweislast für eine Umwidmung kommt es daher nicht an.
Die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, die Widmung für die (Re-)Investition in andere (neue) Unternehmen würde den Erlös aus dem Verkauf des Unternehmens für das Aufteilungsverfahren „immunisieren“, übergeht die Beurteilung des Rekursgerichts, dass eine konkrete unternehmerische Widmung gerade nicht nachgewiesen wurde. Nach den Feststellungen konnten die auf den Konten und Wertpapierdepots „geparkten“ Gelder zum Aufteilungsstichtag (wirtschaftlich) noch keinem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden; vielmehr wollte der Mann den Veräußerungserlös ganz allgemein in ein Unternehmen oder in ein (von ihm selbst als reine Wertanlage qualifiziertes) Bauherrenmodell investieren, wobei er sich bis Ende 2015 tatsächlich auch an diversen Bauherrenmodellen beteiligte. Nach Ansicht des Rekursgerichts können daher die Feststellungen, dass die Gelder auf den Konten und Depots für den Mann unternehmerisch gewidmet waren, nur so verstanden werden, dass er zwar Investitionen in „Unternehmen“ ins Auge gefasst, aber noch nicht festgelegt hatte, ob diese dann reine Wertanlagen oder unternehmerische Beteiligungen sein sollten.