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Seite angelegt am: 04.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 04.09.2023

Ein zugunsten eines Dritten auf einer im Miteigentum der Gatten stehenden Liegenschaft eingetragenes Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) hindert im Aufteilungsverfahren nicht eine – allenfalls auch mit geringfügigen Anteilsverschiebungen verbundene – Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum. Eine über eine solche Realteilung hinausgehende Verschiebung von Anteilen (etwa durch Zuweisung eines Wohnungseigentumsobjekts an einen der Gatten) bedarf aber der Zustimmung des Verbotsberechtigten. Es ist daher die Verbotsberechtigte dem fortgesetzten Verfahren beizuziehen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.