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Seite angelegt am: 31.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Vorwegvereinbarungen vor dem 01.01.2010

Nach alter Rechtslage unzulässige Vereinbarungen sind nunmehr wirksam, wenn sie den Voraussetzungen des § 97 Abs 1 EheG nF entsprechen. Einen unausgewogenen, die Rechtsposition der Ehegatten jedenfalls verschlechternden Eingriff bewirkte die bereits zitierte § 97 EheG betreffende Übergangsbestimmung nach Ansicht des erkennenden Senats nicht.