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Seite angelegt am: 08.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Vereinbarungen zu eingebrachtem, geerbtem oder geschenktem Vermögen

Das Gericht kann nicht von Vereinbarungen zu eingebrachtem, geerbtem oder geschenktem Vermögen, die eine rechtliche Zuordnung vorsehen. diese Vereinbarungen binden das Gericht im Aufteilungsverfahren insoweit, als es diese Zuordnung nicht mehr in Frage stellen kann (EF-Slg 157.558).