Formungültige Vereinbarungen
Soweit die Vorinstanzen die vor dem 1. 1. 2010 geschlossene und daher gemäß § 97 Abs 1 EheG idF vor der Novellierung durch das FamRÄG 2009 (BGBl I 75/2009) unwirksame Vereinbarung vom 20. 4. 1999 (über die Ehewohnung als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens) berücksichtigt haben, ist zunächst auf die (zur alten Rechtslage ergangene) Entscheidung des 7. Senats zu OGH hinzuweisen, wonach auf unwirksame Vorwegvereinbarungen (dort sein Verzicht auf eine Abgeltung für die Mitarbeit beim Hausbau) im Aufteilungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen ist. Der 10. Senat ging zu OGH (ebenfalls noch zur alten Rechtslage) hingegen davon aus, dass bei der Beurteilung der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch der Inhalt einer von den Ehegatten geschlossenen unwirksamen Vereinbarung und die Gründe, warum die Ehegatten zu einer solchen Vereinbarung gelangt sind, zu beachten und zu werten seien, was aber nicht bedeute, dass die Aufteilungsentscheidung der inhaltlich unwirksamen Vereinbarung entsprechen muss. Dieser Rechtsansicht ist jedenfalls auf Grundlage der Novellierung des § 97 Abs 1 EheG durch das FamRÄG 2009 zuzustimmen, brachte der Gesetzgeber damit doch zum Ausdruck, dass auch nicht im Zusammenhang mit einem (unter anderem) Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren abgeschlossene Vorwegvereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen bei dessen Aufteilung Berücksichtigung finden sollen. Im vorliegenden Fall kann der Vereinbarung – angesichts des keineswegs klaren Wortlauts und ihres Zusammenhangs mit der Einräumung eines Wohnrechts zugunsten der Mutter der Frau – aber nur dann Bedeutung beigemessen werden, wenn der ihr zugrundeliegende (übereinstimmende) Parteiwille geklärt wird.