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Seite angelegt am: 02.06.2013 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Verfahrensart

Über einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist von den österreichischen Gerichten nach den mangels anderslautender Regelung im internationalen Zivilverfahrensrecht jedenfalls anzuwendenden Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG bzw.nach dem AußStrG 2005 auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung auf ausländisches Recht verweisen.