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Seite angelegt am: 10.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Grundsätzlich ist der Verkehrswert zugrunde zu legen

Grundsätzlich entspricht es dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, die zu berücksichtigenden Vermögenswerte mit dem Verkehrswert anzusetzen. Soweit es um das Eigentumsrecht geht, steht es dem (vormaligen) Ehegatten, dem ein bestimmter Vermögenswert zugewiesen wird, regelmäßig frei, ob er diesen selbst nutzen, ungebraucht lassen oder veräußern will; auf die konkreten (Veräußerungs-)Absichten kommt es regelmäßig nicht an.